Rahmenverordnung 1935/2004
Materialien dürfen keine Stoffe auf Lebensmittel abgeben, die die Gesundheit gefährden, die Zusammensetzung verändern oder organoleptische Eigenschaften verschlechtern. Diese Anforderung gilt für alle Materialien — auch dort, wo keine materialspezifische Verordnung existiert.
Die Kunststoffverordnung EU 10/2011
Die wichtigste materialspezifische Verordnung. Sie enthält eine positive Liste zugelassener Ausgangsstoffe. Was nicht auf der Liste steht, darf in der Herstellung von Lebensmittelkontakt-Kunststoffen nicht verwendet werden. Ein Verbotsprinzip mit Ausnahmen — keine Liste von Verboten, sondern eine Liste von Erlaubnissen.
Migration — die Übertragung von Substanzen aus dem Verpackungsmaterial auf das Lebensmittel — ist die entscheidende technische Grösse. Der Gesamtmigrationsgrenzwert OML: 10 mg/dm². Substanzspezifische Migrationsgrenzwerte SML für einzelne Verbindungen. Die Prüfung erfolgt mit standardisierten Lebensmittelsimulanzen.
Für Kunststoffmaterialien ist die schriftliche Konformitätserklärung an jeden Abnehmer in der Lieferkette Pflicht. Hersteller müssen Prüfberichte und Unterlagen fünf Jahre aufbewahren und auf Anfrage vorlegen können.
Schweizer Besonderheiten
In der Schweiz gilt das Schweizer Lebensmittelrecht, das EU 10/2011 inhaltlich übernommen hat. Konformitätserklärungen für den Schweizer Markt referenzieren Schweizer Rechtsgrundlagen — nicht EU-Verordnungen. In einer Lieferkette, die von einer EU-Produktionsstätte über einen Schweizer Distributor zu Schweizer Lebensmittelherstellern führt, muss jede Stufe mit Schweizer-konformen Dokumenten arbeiten.
Für andere Materialien — Keramiken, Papier und Pappe, Metalle, Glas, Silikone — gibt es teils harmonisierte EU-Regulierungen, teils nationale Regelungen, teils nur die allgemeinen Anforderungen aus 1935/2004. Wer Lebensmittelkontaktmaterialien aus diesen Kategorien herstellt, muss für jeden Markt prüfen, welche spezifischen Anforderungen gelten.
Praxisfall: Lieferantenwechsel, 420.000 Franken
Ein Schweizer Lebensmittelverpackungshersteller wechselt seinen Polypropylen-Lieferanten aus Kostengründen. Nominell gleiches Material. Neuer Lieferant: preiswerter, bessere Liefertreue. Compliance-Prüfung des neuen Materials: unterlassen.
Drei Monate nach dem Wechsel: Migros-eigene Laboranalyse einer Joghurtverpackungscharge zeigt OML-Überschreitung. Das neue Material enthält andere Additive als das ursprüngliche — ausserhalb der Positivliste nach EU 10/2011. Migros delistet die Produktlinie. Gesamtschaden: neue Laborprüfungen 18.000 Franken, Produktionsunterbrechung und Reformulierung 402.000 Franken.
Red Flag: Jeder Rohstofflieferantenwechsel ist ein Compliance-Event. Ohne Ausnahme.