Drei parallele Mechanismen
Verbote und Beschränkungen: Anhang II enthält über 1.600 verbotene Substanzen. Der CPSR (Cosmetic Product Safety Report): die obligatorische toxikologische Sicherheitsbewertung. Die CPNP-Notifizierung: die Voranmeldung jedes Produkts in der EU-Datenbank vor dem Inverkehrbringen. Alle drei müssen erfüllt sein.
In der Schweiz gilt die Kosmetikverordnung VKos, inhaltlich eng angelehnt an die EU-Verordnung. Das MRA enthält kein Kapitel für Kosmetika — wer beide Märkte bedient, erfüllt beide Systeme eigenständig.
Der CPSR
Der CPSR ist das wichtigste Dokument der Kosmetikkonformität. Er entscheidet darüber, ob ein Produkt als sicher gilt — nicht die Behörde, nicht das Labor. Der Toxikologe, der Teil B erstellt hat.
Teil A: quantitative Zusammensetzung, physikalische und chemische Eigenschaften, mikrobiologische Qualität, Exposition, toxikologisches Profil aller Inhaltsstoffe.
Teil B: die eigentliche Sicherheitsbewertung — die wissenschaftlich begründete Aussage, ob das Produkt sicher ist. Die Qualifikationsanforderung für Teil B ist nicht verhandelbar: ein Diplom oder formaler Abschluss in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem vergleichbaren Fachgebiet.
Der häufigste Fehler kleiner Kosmetikhersteller: an dieser Stelle sparen. Ein CPSR kostet zwischen 500 und 5.000 Franken. Das ist sehr wenig verglichen mit den Kosten eines Rückrufs oder dem Listungsverlust bei einem wichtigen Retailer.
CPNP und verantwortliche Person
Das CPNP ist die EU-weite Datenbank für kosmetische Mittel. Jedes Produkt muss vor dem Inverkehrbringen dort notifiziert werden. Kostenlos. Eine Formalpflicht. Keine inhaltliche Prüfung. Aber eine Bedingung des Marktzugangs.
Die verantwortliche Person übernimmt die rechtliche Verantwortung. Für Hersteller ohne EU-Niederlassung ist ihre Benennung zwingend. Nichtbenennung ist ein eigenständiger Bussgeldtatbestand — unabhängig davon, ob das Produkt selbst konform ist.
UFI-Pflicht seit 2022: Alle gefährlichen Gemische müssen beim ECHA-Portal notifiziert werden. Die UFI-Nummer muss auf Etikett und SDS erscheinen.
Claims-Verordnung
655/2013 definiert, was über ein kosmetisches Mittel gesagt werden darf: wahrhaftig, belegbar, fair, nicht irreführend. Vergleichsaussagen sind besonders riskant. Greenwashing-Claims werden von Behörden und Wettbewerbern systematisch angefochten.