Allgemeine Geschäftsbedingungen

AltmannCert

Plattform für Produktzulassung Schweiz und EU
CE-Konformität · REACH · MDR

Vertragspartner: Tactical Management Switzerland GmbH
contact@altmanncert.com · altmanncert.com
Stand: Mai 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der Tactical Management Switzerland GmbH (nachfolgend „AltmannCert") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über Leistungen der Marke AltmannCert.

(2) Die AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B). Verträge mit Verbrauchern im Sinne von Art. 40a OR werden nicht geschlossen. Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, dass er als Unternehmer, Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter oder Inverkehrbringer im Sinne der einschlägigen produktrechtlichen Regelungen handelt.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, AltmannCert hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(4) Die jeweils gültige Fassung der AGB ist unter altmanncert.com/terms abrufbar.

§ 2 Vertragspartner

(1) Vertragspartner des Auftraggebers ist:
Tactical Management Switzerland GmbH
[Anschrift gemäß Handelsregister]
[UID-Nummer]
contact@altmanncert.com

(2) Die Website altmanncert.com wird im Auftrag der Tactical Management Switzerland GmbH durch die Skye Ventures FZC (Vereinigte Arabische Emirate) betrieben. Skye Ventures FZC ist technische Plattformbetreiberin und Auftragsverarbeiterin; sie wird nicht selbst Vertragspartnerin des Auftraggebers.

(3) AltmannCert ist eine Marke der Tactical Management Switzerland GmbH.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser AGB bedeuten:

  • Auftraggeber: das Unternehmen, das Leistungen von AltmannCert in Anspruch nimmt, in der Regel als Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter oder Inverkehrbringer eines Produkts.
  • Plattform: der unter altmanncert.com erreichbare verschlüsselte EU-Datenraum, in dem Aufträge erteilt, Unterlagen hochgeladen und Ergebnisse zugestellt werden.
  • Akkreditierte Stelle: ein durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS), die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) oder eine gleichwertige nationale Akkreditierungsstelle nach ISO/IEC 17025 akkreditiertes Prüflabor.
  • Notified Body / Konformitätsbewertungsstelle: eine in der NANDO-Datenbank der Europäischen Kommission gelistete benannte Stelle.
  • Konformitätsbewertungs-Institut AltmannCert: die wissenschaftliche Koordinationsstelle unter Leitung von Dr. Karol Furman, die innerhalb von AltmannCert die methodische Vor-Bewertung der Produkte vornimmt.
  • Inverkehrbringer: die natürliche oder juristische Person, die ein Produkt erstmalig auf dem Schweizer oder EU-Markt bereitstellt, einschließlich Importeur, Hersteller und Bevollmächtigter im Sinne von EU 2017/745, EG 1907/2006 und der jeweils einschlägigen Schweizer Produktgesetzgebung.

§ 4 Leistungsbeschreibung

(1) Gegenstand des Vertrags ist die Koordination von Produktzulassungs-Verfahren für die Schweiz und die Europäische Union. AltmannCert übernimmt die wissenschaftliche Vor-Bewertung durch das Konformitätsbewertungs-Institut AltmannCert unter Leitung von Dr. Karol Furman, die Beauftragung SAS- und DAkkS-akkreditierter Prüflabore, die Koordination notifizierter Stellen wo regulatorisch erforderlich, die Begleitung der behördlichen Notifizierungen sowie die Aufbereitung des technischen Dossiers. Die Test-Reports werden durch die akkreditierten Prüflabore, die formalen Konformitätsbescheinigungen durch die Notified Bodies und die behördlichen Zulassungen durch die zuständigen Behörden ausgestellt.

(2) Bezeichnungen einzelner Tarife sowie Marketing-Begriffe — insbesondere „Produktzulassung", „Zertifizierung", „CE-Konformität", „MDR", „REACH" — beziehen sich auf die in Absatz 1 beschriebene Koordinationsleistung.

(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem gebuchten Tarif:

  • Bewertung (CHF 1.900): wissenschaftliche Vor-Bewertung des Produkts auf Konformitätsrisiken, strukturierter Bericht, Empfehlung zur erforderlichen externen Prüfung. Keine Beauftragung externer Labore, keine Erstellung von Konformitätsdokumentation.
  • Ein Markt (CHF 3.900): Koordination der Zertifizierungs-Schritte für Schweiz oder EU einschließlich Beauftragung akkreditierter Partner-Labore, Vorbereitung des technischen Dossiers und administrativer Begleitung der erforderlichen Behördennotifizierungen.
  • Schweiz + EU (CHF 6.900): Koordination für beide Märkte in einem Prozess einschließlich Prüfung des MRA-Pfads, Vorbereitung des technischen Dossiers mit Marktanhängen, Koordination der Notified Body wo regulatorisch erforderlich und Vorbereitung der Declaration of Conformity zur Unterzeichnung durch den Auftraggeber.
  • Express (CHF 12.900): Leistungsumfang Schweiz + EU mit Prioritätsslot bei Partner-Laboren und dediziertem Projektkoordinator.

(4) Die Declaration of Conformity wird vom Auftraggeber als Inverkehrbringer unterzeichnet. AltmannCert ist nicht Aussteller der Declaration of Conformity.

(5) Im Rahmen der Abonnement-Tarife gelten die produktbezogenen Leistungspakete pro abgerufener Koordinationsleistung; ergänzende Bestimmungen regelt § 16.

(6) Leistungen, die im jeweiligen Tarif nicht ausdrücklich enthalten sind — insbesondere wiederholte Tests nach Nichtbestehen, Produktänderungen nach Beauftragung, zusätzliche Marktanhänge, Übersetzungen in Drittsprachen, Vor-Ort-Audits — werden separat beauftragt und nach den jeweils gültigen Add-on-Preisen abgerechnet.

§ 5 Verhältnis zu externen Stellen

(1) Akkreditierte Prüflabore: Sämtliche analytischen, mechanischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Tests werden ausschließlich durch SAS- oder DAkkS-akkreditierte Partner-Labore nach ISO/IEC 17025 durchgeführt. AltmannCert ist nicht selbst akkreditiertes Prüflabor und führt keine Tests durch, die einen akkreditierten Test-Report begründen würden. Die Akkreditierungsnummer des prüfenden Labors wird in der jeweiligen Vertragsunterlage und im Test-Report benannt.

(2) Notified Bodies: Wo das anwendbare Recht eine formale Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle vorschreibt — insbesondere Spielzeug-Sicherheitsrichtlinie für Klasse III, Maschinenverordnung Anhang IV, Medizinprodukteverordnung ab Klasse IIa, Bauproduktenverordnung — erfolgt die Konformitätsbewertung ausschließlich durch eine in der NANDO-Datenbank gelistete Notified Body. AltmannCert ist nicht selbst Notified Body. Die formale Konformitätsentscheidung verbleibt bei der Notified Body.

(3) Behörden: Behördliche Akte — insbesondere Registrierungen bei der ECHA, Notifizierungen bei Swissmedic, Marktzulassungen, Genehmigungen, Inspektionen und Sanktionsentscheidungen — erfolgen ausschließlich durch die jeweils zuständigen Behörden. AltmannCert begleitet den Auftraggeber administrativ in der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen.

(4) Rechtsberatung: AltmannCert erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Anwaltsrechts. Mitteilungen von AltmannCert zur regulatorischen Lage dienen der Strukturierung der Koordinationsleistung. Bei Bedarf nach Rechtsberatung verweist AltmannCert auf qualifizierte Anwaltskanzleien.

(5) Außenkommunikation des Auftraggebers: Der Auftraggeber darf in seiner Außenkommunikation — insbesondere gegenüber Behörden, Abnehmern, Endkunden und Presse — nicht den Eindruck erwecken, AltmannCert habe sein Produkt zertifiziert, geprüft oder zugelassen. Zulässig ist die Aussage, dass die Konformitätsdokumentation durch AltmannCert koordiniert wurde und dass die Prüfungen durch namentlich benannte akkreditierte Stellen erfolgt sind.

§ 6 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Tarifen, Add-ons und Leistungen auf der Website stellt keinen rechtsverbindlichen Antrag dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber.

(2) Der Auftraggeber gibt sein Angebot durch Auswahl eines Tarifs, Eingabe der Produktdaten und Bestätigung der Bestellung im Stripe-Checkout ab. Mit Klick auf „Kostenpflichtig bestellen" gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot ab und bestätigt zugleich, die Leistungsbeschreibung gemäß § 4 und das Verhältnis zu externen Stellen gemäß § 5 zur Kenntnis genommen zu haben.

(3) Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung durch AltmannCert per E-Mail zustande. AltmannCert behält sich vor, Aufträge ohne Begründung abzulehnen, insbesondere bei unzureichenden Produktangaben, regulatorischer Unzulässigkeit, Sanktionsbezug oder Sektorausschlüssen.

(4) Aufträge im Express-Tarif sowie Aufträge mit einem Volumen über CHF 25.000 bedürfen einer zusätzlichen Bestätigung durch einen Projektkoordinator. Vor dieser Bestätigung beginnt die Lieferfrist nicht zu laufen.

§ 7 Tarife und Preise

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung auf altmanncert.com/pricing ausgewiesenen Preise. Preise verstehen sich in CHF und EUR.

(2) Preise sind Festpreise pro Produkt und Markt für die Koordinationsleistung. AltmannCert rechnet nicht nach Stundenhonorar ab.

(3) Sofern nicht abweichend ausgewiesen, verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in Höhe und Anwendung gemäß Sitzland des Auftraggebers und gemäß Schweizer MWST-Recht ausgewiesen.

(4) Drittkosten — insbesondere Labor-Testkosten, Notified-Body-Gebühren, Behördengebühren, NANDO-Anhängigkeiten, ECHA-Registrierungsgebühren, Swissmedic-Gebühren, Übersetzungs- und Beglaubigungskosten — sind im jeweiligen Tarif nicht enthalten, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben. Diese werden gesondert ausgewiesen und nach tatsächlichem Anfall in Rechnung gestellt.

(5) Preisanpassungen für künftige Aufträge werden auf der Website veröffentlicht und sind für laufende, bereits bestätigte Aufträge nicht wirksam.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Zahlbar sind ausschließlich folgende Methoden: Kreditkarte und SEPA-Lastschrift über Stripe, Banküberweisung auf die in der Rechnung benannten Konten.

(2) Für die Tarife Bewertung, Ein Markt und Schweiz + EU ist der Rechnungsbetrag bei Auftragserteilung zur Zahlung fällig. Die Leistungserbringung beginnt nach Zahlungseingang.

(3) Für den Express-Tarif ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % bei Auftragserteilung fällig, der Restbetrag mit Übergabe der Konformitätsdokumentation.

(4) Für Abonnement-Tarife gelten die im jeweiligen Abomodell vereinbarten monatlichen oder quartalsweisen Vorauszahlungen.

(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. gemäß Art. 104 OR sowie pauschalierten Mahnaufwand in Höhe von CHF 40 je Mahnung. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 9 Sanktionen, Embargos und Exportkontrolle

(1) Der Auftraggeber versichert, dass weder er selbst noch seine Anteilseigner mit mindestens 25 % Beteiligung, noch seine wirtschaftlich Berechtigten, noch seine gesetzlichen Vertreter auf einer Sanktionsliste der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika (OFAC), des Vereinigten Königreichs (HMT), der Schweiz (SECO) oder der Vereinigten Arabischen Emirate stehen.

(2) Der Auftraggeber versichert weiter, dass das Produkt, dessen Konformitäts-Koordination Gegenstand des Auftrags ist, nicht für die direkte oder indirekte Lieferung an Empfänger in sanktionierten Destinationen bestimmt ist, insbesondere nicht für Russland, Belarus, Iran, Nordkorea, Syrien und die nicht von der Ukraine kontrollierten Gebiete.

(3) Verletzt der Auftraggeber eine der vorstehenden Versicherungen, ist AltmannCert berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu beenden. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall nicht erstattet; bereits angefallene Kosten bleiben in voller Höhe geschuldet.

(4) AltmannCert ist berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen, solange ein begründeter Verdacht auf einen Sanktionsverstoß besteht. Eine Aussetzung aus diesem Grund stellt keinen Leistungsverzug von AltmannCert dar.

(5) Der Auftraggeber stellt AltmannCert und ihre verbundenen Unternehmen, einschließlich der Skye Ventures FZC, von sämtlichen Ansprüchen, Bußgeldern, Sanktionen und Aufwendungen frei, die aus einer Verletzung dieses § 9 resultieren.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt AltmannCert sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Produktmuster rechtzeitig, vollständig und in der erforderlichen Form über die Plattform zur Verfügung. Dazu zählen insbesondere:

  • vollständige Produktspezifikation und Stückliste,
  • Materialdeklarationen und Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Stoffe,
  • bestehende Test-Reports und Konformitätserklärungen,
  • Kennzeichnungsentwürfe und Verpackungsmuster,
  • Angaben zur Lieferkette, Herstellungsstätten und Importeursfunktion,
  • Selbstauskünfte gemäß § 11.

(2) Der Auftraggeber benennt eine fachlich verantwortliche Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis.

(3) Verzögerungen, die aus unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung resultieren, verlängern die Lieferfristen entsprechend. Mehraufwand wird nach den jeweils gültigen Add-on-Sätzen berechnet.

(4) Sicherheitsrelevante Änderungen am Produkt während der laufenden Koordination sind unverzüglich anzuzeigen. AltmannCert ist berechtigt, in einem solchen Fall die Vor-Bewertung neu anzusetzen; bereits angefallene Aufwände bleiben vergütungspflichtig.

§ 11 Selbstauskünfte und Richtigkeit der Angaben

(1) Sämtliche Angaben des Auftraggebers zu Produkt, Zusammensetzung, Lieferkette, Herstellungsstätten, vorhandenen Tests und regulatorischer Vorgeschichte gelten als Selbstauskünfte im Rechtssinne. Der Auftraggeber versichert deren Vollständigkeit und Richtigkeit.

(2) AltmannCert ist nicht verpflichtet, Selbstauskünfte des Auftraggebers eigenständig zu verifizieren. Die methodische Vor-Bewertung erfolgt auf Grundlage der gemachten Angaben. Unrichtige, unvollständige oder irreführende Selbstauskünfte gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(3) Stellt AltmannCert begründete Zweifel an der Richtigkeit von Selbstauskünften fest, ist AltmannCert berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen und Klarstellung zu verlangen. Bestätigt sich der Verdacht, kann AltmannCert vom Vertrag zurücktreten; bereits angefallene Vergütung bleibt geschuldet.

(4) Der Auftraggeber stellt AltmannCert von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf unrichtigen oder unvollständigen Selbstauskünften beruhen.

§ 12 Verantwortungsaufteilung

(1) Die Rollen im Konformitätsbewertungsprozess sind wie folgt verteilt:

  • Auftraggeber als Inverkehrbringer: Verantwortung für Produkt, Spezifikation, Auswahl der Anwendung, Kennzeichnung, Marktüberwachung, Selbstauskünfte, Unterzeichnung der Declaration of Conformity und letztliche Konformität gemäß den anwendbaren Rechtsakten.
  • AltmannCert: methodische Vor-Bewertung, Koordination der Partner-Labore und Notified Bodies, Vorbereitung des technischen Dossiers, Plattformbereitstellung, administrative Abwicklung.
  • Akkreditierte Partner-Labore: Durchführung und Ausstellung der Test-Reports nach ISO/IEC 17025.
  • Notified Bodies: formale Konformitätsbewertung in den regulatorisch vorgesehenen Fällen.
  • Behörden: Registrierung, Notifizierung und Marktzulassung.

(2) Diese Rollenverteilung ist konstitutiver Bestandteil des Vertragsverhältnisses und Grundlage der Haftungsregelung in § 19.

§ 13 Rechtsverantwortung des Inverkehrbringers

(1) Die rechtliche Verantwortung als Inverkehrbringer im Sinne der einschlägigen Schweizer und EU-Produktgesetzgebung verbleibt vollumfänglich und ausschließlich beim Auftraggeber. AltmannCert übernimmt diese Verantwortung in keinem Fall, auch nicht durch konkludentes Verhalten oder durch Übernahme von Koordinationsaufgaben.

(2) Insbesondere obliegen dem Auftraggeber:

  • die Unterzeichnung der Declaration of Conformity in eigener Verantwortung,
  • die Pflicht zur fortlaufenden Marktbeobachtung nach Markteinführung,
  • die Meldepflichten bei Vorkommnissen und Risikoereignissen,
  • die Pflicht zur Aufrechterhaltung des technischen Dossiers über die regulatorisch vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist,
  • die produktstrafrechtliche und produkthaftungsrechtliche Verantwortung gegenüber Behörden, Abnehmern und Endkunden.

(3) Der Auftraggeber stellt AltmannCert von sämtlichen behördlichen, zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Inverkehrbringen, der Verwendung oder der weiteren Bereitstellung des Produkts resultieren — mit Ausnahme von Ansprüchen, die auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von AltmannCert zurückzuführen sind.

§ 14 Lieferfristen

(1) Die in den Tarifen ausgewiesenen Lieferfristen verstehen sich als Werktage ab vollständigem Eingang aller erforderlichen Unterlagen und Produktmuster im EU-Datenraum sowie Zahlungseingang.

(2) Lieferfristen sind unverbindliche Richtwerte. Verbindliche Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zusage durch AltmannCert.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei:

  • nachträglichen Änderungen der Produktspezifikation,
  • unvollständigen oder unklaren Selbstauskünften,
  • Rückfragen seitens der Partner-Labore oder Notified Bodies,
  • behördlichen Bearbeitungszeiten,
  • höherer Gewalt im Sinne von § 20.

(4) Eine Verzögerung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt, solange AltmannCert die Leistungserbringung mit angemessener Sorgfalt vorantreibt und die Verzögerung nicht aus Umständen resultiert, die AltmannCert zu vertreten hat.

§ 15 Express-Tarif

(1) Der Express-Tarif sichert dem Auftraggeber einen Prioritätsslot bei den Partner-Laboren und einen dedizierten Projektkoordinator zu. Die Lieferfrist von 7 Werktagen versteht sich als Zielfrist unter der Voraussetzung vollständig eingereichter Unterlagen.

(2) Erweist sich aufgrund der Produktcharakteristik (insbesondere Notified-Body-Pflicht, Mikrobiologie, Stabilitätsstudien) die Express-Bearbeitung als technisch nicht durchführbar, so informiert AltmannCert den Auftraggeber unverzüglich. Der Auftraggeber kann in diesem Fall auf den Tarif Schweiz + EU umstellen; die Preisdifferenz wird erstattet.

(3) Eine Erstattung des Express-Aufpreises bei nicht eingehaltener Zielfrist erfolgt nicht, soweit AltmannCert die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

§ 16 Abonnements

(1) Abonnement-Tarife haben eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten und verlängern sich automatisch um jeweils weitere zwölf Monate, sofern nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

(2) Im Abonnement nicht abgerufene Produktkontingente verfallen mit Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit ohne Anspruch auf Rückerstattung.

(3) Eine Übertragung von Produktkontingenten auf Dritte ist ausgeschlossen.

(4) Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ruht der Abonnement-Bezug. AltmannCert ist berechtigt, das Abonnement nach erfolgloser Mahnung außerordentlich zu beenden.

§ 17 Abnahme der Leistungen

(1) Die Koordinationsleistung von AltmannCert gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die zugestellten Unterlagen — insbesondere Vor-Bewertungsbericht, technisches Dossier, Vorbereitung der Declaration of Conformity — nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zustellung im Project Portal schriftlich beanstandet.

(2) Beanstandungen sind im Project Portal zu dokumentieren und konkret zu bezeichnen. Pauschale Rügen genügen nicht.

(3) Verwendet der Auftraggeber die durch AltmannCert vorbereitete Konformitätsdokumentation — insbesondere durch Unterzeichnung der Declaration of Conformity, Anbringen der CE-Kennzeichnung, Übergabe an Behörden, Vorlage bei Abnehmern — vor Ablauf der Abnahmefrist, gilt die Koordinationsleistung mit dieser Verwendung als abgenommen.

§ 18 Mängelrechte

(1) AltmannCert haftet für die Mangelfreiheit der eigenen Koordinationsleistung nach den Regeln des Werk- und Auftragsrechts gemäß Art. 363 ff. und Art. 394 ff. OR.

(2) Bei berechtigter Mängelrüge erbringt AltmannCert Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen.

(3) Mängel der Leistungen Dritter — insbesondere der akkreditierten Prüflabore, Notified Bodies und Behörden — fallen nicht in den Verantwortungsbereich von AltmannCert. AltmannCert haftet insoweit ausschließlich für die sorgfältige Auswahl (Auswahlverschulden) und tritt etwaige Ansprüche gegen Dritte auf Verlangen des Auftraggebers an diesen ab.

(4) Mängelansprüche verjähren nach zwölf (12) Monaten ab Abnahme, sofern nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist gilt.

§ 19 Haftungsbegrenzung

(1) AltmannCert haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(2) Im Übrigen ist die Haftung von AltmannCert auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt und der Höhe nach beschränkt auf den im jeweiligen Einzelauftrag vereinbarten Nettoauftragswert, höchstens jedoch CHF 100.000 je Schadensfall.

(3) Ausgeschlossen ist die Haftung für:

  • entgangenen Gewinn,
  • mittelbare Schäden und Folgeschäden,
  • Produktionsausfälle,
  • Schäden aus Markt- und Reputationsverlusten,
  • Schäden aus behördlichen Rückrufanordnungen, soweit nicht von AltmannCert verursacht,
  • Bußgelder und Sanktionszahlungen, die gegen den Auftraggeber verhängt werden.

(4) AltmannCert haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Selbstauskünften des Auftraggebers, auf nachträglichen Produktänderungen ohne Anzeige oder auf Verwendung des Produkts außerhalb der bewerteten Anwendung beruhen.

(5) AltmannCert haftet nicht für Schäden, die daraus resultieren, dass der Auftraggeber die Rollenverteilung gemäß § 4 und § 5 missachtet — insbesondere durch Außenkommunikation, die AltmannCert eine eigene Zertifizierungs-, Prüf- oder Zulassungsbefugnis zuschreibt.

(6) AltmannCert haftet nicht für Rechtsänderungen, Änderungen der Verwaltungspraxis oder Neuinterpretationen einschlägiger Normen, die nach Abschluss der Leistungserbringung eintreten.

(7) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von AltmannCert.

§ 20 Höhere Gewalt

(1) AltmannCert haftet nicht für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Terrorakte, behördliche Anordnungen, Streiks, Cyberangriffe auf kritische Infrastruktur, Ausfall von Akkreditierungssystemen sowie Ausfall der Stripe-, ECHA-, NANDO- oder Swissmedic-Infrastruktur.

(2) Dauert die höhere Gewalt länger als drei (3) Monate an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag berechtigt. Bereits erbrachte Teilleistungen sind anteilig zu vergüten.

§ 21 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsabwicklung erlangten nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.

(2) Die Vertraulichkeitspflicht gilt unbefristet über die Vertragsbeendigung hinaus.

(3) Ausgenommen sind Informationen, die:

  • öffentlich bekannt sind oder werden ohne Verschulden der empfangenden Partei,
  • der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung bekannt waren,
  • der empfangenden Partei rechtmäßig von Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung mitgeteilt wurden,
  • aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(4) AltmannCert ist berechtigt, den Auftraggeber nach Vertragsabschluss in einer neutralen Referenzliste zu nennen, sofern nicht ausdrücklich widersprochen wird. Eine Nennung von Produktdetails erfolgt nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.

§ 22 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche von AltmannCert erstellten Unterlagen — insbesondere Vor-Bewertungsberichte, technische Dossiers, Methodenbeschreibungen, Templates — bleiben urheberrechtlich AltmannCert oder den jeweiligen Lizenzgebern zugeordnet.

(2) Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im jeweiligen Auftrag erstellten Unterlagen für den vereinbarten Verwendungszweck — insbesondere zum Inverkehrbringen des bewerteten Produkts und zur Vorlage bei Behörden, Notified Bodies und Abnehmern.

(3) Eine Übertragung der Unterlagen auf Dritte zur Bewertung anderer Produkte oder zur eigenen kommerziellen Vermarktung ist unzulässig.

(4) Methodische Werkzeuge, Templates, Plattformsoftware und Risk-Frameworks von AltmannCert verbleiben ausschließlich bei AltmannCert und werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt.

§ 23 Datenschutz

(1) AltmannCert verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere DSGVO und Schweizer Datenschutzgesetz (DSG).

(2) Einzelheiten zur Verarbeitung — Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte — sind in der Datenschutzerklärung unter altmanncert.com/privacy geregelt.

(3) Die Datenspeicherung erfolgt in einem verschlüsselten EU-Datenraum mit AES-256-Verschlüsselung und TLS 1.3 Übertragung. Datenresidenz: Europäische Union.

(4) Die Skye Ventures FZC ist Auftragsverarbeiterin im Sinne von Art. 28 DSGVO. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag liegt vor. Auf Anforderung des Auftraggebers wird dieser als separates Dokument zur Verfügung gestellt.

§ 24 Aufbewahrung und Archivierung

(1) AltmannCert archiviert die Unterlagen aus der Koordinationsleistung über die regulatorisch vorgesehene Aufbewahrungsfrist, mindestens jedoch zehn (10) Jahre ab Abnahme.

(2) Die Aufbewahrungspflicht des Auftraggebers als Inverkehrbringer gegenüber Behörden bleibt davon unberührt.

(3) Auf Anforderung stellt AltmannCert dem Auftraggeber während der Aufbewahrungsfrist Kopien der archivierten Unterlagen zur Verfügung. Bei Anforderungen, die über das Standardmaß hinausgehen, kann ein angemessener Aufwandsersatz berechnet werden.

§ 25 Unterauftragnehmer

(1) AltmannCert ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen qualifizierter Unterauftragnehmer zu bedienen — insbesondere akkreditierter Prüflabore, Notified Bodies, qualifizierter Toxikologen, Übersetzungsdienstleister und IT-Dienstleister.

(2) Die Auswahl der Unterauftragnehmer erfolgt nach Maßgabe fachlicher Eignung und regulatorischer Zulassung.

(3) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Einsatz oder Nichteinsatz bestimmter Unterauftragnehmer besteht nicht, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

§ 26 Abtretungsverbot

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AltmannCert. AltmannCert darf Rechte und Pflichten ohne Zustimmung auf konzernverbundene Unternehmen übertragen.

§ 27 Änderung der AGB

(1) AltmannCert ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für künftige Aufträge zu ändern. Für laufende Aufträge gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung.

(2) Bei Abonnement-Verträgen werden Änderungen dem Auftraggeber mit einer Frist von zwei (2) Monaten vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang, gelten sie als angenommen. Auf diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

§ 28 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform.

(3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz der Tactical Management Schweiz GmbH.

§ 29 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Auf Verträge zwischen AltmannCert und dem Auftraggeber findet ausschließlich Schweizer Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Schweizer IPRG.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Tactical Management Switzerland GmbH. AltmannCert ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.


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